Rechtsfälle mit Verwaltungsbehörden

Rechtsfälle mit Verwaltungsbehörden

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit löst Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Personen und Bürgern, einschließlich staatlicher, lokaler Regierungen und autonomer Einheiten. Die allgemeine Kontrolle der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist das Oberste Verwaltungsgericht. Gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen im Bereich des Privatrechts kann beim Obersten Verwaltungsgericht jedoch kein Rechtsweg beschritten werden.

Um festzustellen, ob diese Maßnahmen dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wird Artikel 152 der Verfassung herangezogen. Nach diesem Artikel muss es sich bei der vom Obersten Verwaltungsgericht zu überwachenden Entscheidung, Handlung oder Unterlassung um die einer Einrichtung, einer Behörde oder einer Person handeln, die Verwaltungs- oder Exekutivbefugnisse ausübt. Klage beim Obersten Verwaltungsgericht kann von einer Person eingereicht werden, die durch ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung, einem Vorgang oder einer Fahrlässigkeit unmittelbar nachteilig betroffen ist.

Die durch ihr berechtigtes Interesse unmittelbar betroffene Person sollte den Antrag beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 75 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses, der Maßnahme der Verwaltung oder der Feststellung der Fahrlässigkeit stellen. Im Falle von regulatorischen Verfahren, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, gilt das Datum der Kenntnisnahme des Vorgangs als offizielles Datum des Amtsblatts.

Wird die Klage nicht innerhalb der Frist von 75 Tagen eingereicht, so gilt die Verwaltungsentscheidung, der Vorgang oder die Fahrlässigkeit als rechtskräftig, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Selbst wenn nach Ablauf dieser Frist das Oberste Verwaltungsgericht angerufen wird und der Beklagte keine Einwände gegen die abgelaufene Frist erhebt, würde das Gericht die Klage zu diesem Zeitpunkt abweisen.

In Artikel 21 des Good Administration Act (Recht auf eine gute Verwaltung) Nr. 27/2013 ist geregelt, dass man sich vor der Einreichung einer Klage gegen das administrative Verfahren bzw. Verstöße an die Vertragspartner wenden muss. Nach diesem Artikel können Privatpersonen bei den obersten Behörden oder der nachlässigen Behörde innerhalb der Klagefrist die Aufhebung des Verwaltungsverfahrens beantragen, und zwar vor einem Vorgehen gegen die Verwaltung, dem Rücktritt von einer neuen Transaktion oder der Beendigung der administrativen Versäumnisse. Der Antrag unterbricht die 75 Tage Frist nach Einreichung der oben genannten Klage, aber wenn innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung keine positive oder negative Antwort eingeht, läuft die Verfahrensdauer weiter.

Auf Antrag beim Obersten Verwaltungsgerichtshof kann die Entscheidung, das Verfahren oder die Unterlassung des Vertragspartners ganz oder teilweise bestätigt werden. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Beschluss oder die Handlung der Verwaltung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder unerheblich ist. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet auch über die Unterlassung des Vertragspartners oder ob ggf. Maßnahmen zu ergreifen sind. Artikel 152 (5) der Verfassung regelt also, dass jede Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts für alle Gerichte und alle Organe des Staates bindend ist.

Die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts ist von der betreffenden Einrichtung oder Behörde, welche im Einklang damit zu handeln hat, innerhalb von 30 Tagen umzusetzen. Wenn die Verwaltung mit der Umsetzung einer solchen Entscheidung in Verzug gerät, ist sie verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, die Privatperson, die aufgrund des fehlerhaften Vorgangs einen Schaden erlitten hat, nach der Feststellung des Schadens durch das Gericht in der festgelegten Höhe zu entschädigen.

Wird eine Person durch eine Entscheidung oder ein Verfahren geschädigt und wird sie durch die betreffende Einrichtung, Behörde oder Person nicht entsprechend entschädigt, so hat sie Anspruch auf eine andere Entschädigung bzw. kann eine Schadenersatzklage bei Gericht einreichen.

Gürkan & Gürkan

Anwälte & Rechtsberater

  • Gürkan&Gürkan
  • April 2019