Recht am geistigen Eigentum

Recht am geistigen Eigentum

1.Was ist der Unterschied zwischen Patenten und Urheberrechten?

Artikel 266 Abschnitt 9 des Patentgesetzes Nr. 25/1995 besagt, dass das zum betreffenden Zeitpunkt im Vereinigten Königreich geltende Patentgesetz auch in der Türkischen Republik Nordzypern Anwendung findet, sofern die allgemeinen Anforderungen erfüllt sind. Das Patentgesetz der Türkischen Republik Nordzypern ist detaillierter als das einschlägige Urheberrechtsgesetz, aber auch das im Vereinigten Königreich geltende Patentgesetz sollte in der Türkischen Republik Nordzypern ergänzend angewandt werden. So heißt es beispielsweise in Artikel 266 Abschnitt 9 Absatz 3: Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Begriff "Prioritätsdatum" auf Artikel 5 des Patentgesetzes des Vereinigten Königreichs von 1949 bei der dortigen Anmeldung eines Patents.

Daraus geht hervor, dass das britische Patentrecht von 1949 in der TRNC angewandt werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Gegensatz zum Urheberrecht ist das Patent ein Registrierungsdokument für Erfindungen, nicht für Ideen und künstlerische Werke. Obwohl die Erfindung weder in Artikel 266 noch im Patentgesetz des Vereinigten Königreichs von 1949 offengelegt wird, besagt das britische Gesetz von 1949, dass ein Patent nur von bestimmten Personen angemeldet werden kann. Demnach kann das Patent von der ersten natürlichen Person, die die Erfindung oder Entdeckung gemacht hat, von ihrem Anwalt oder von der besagten Person mit ihrem Vertreter eingetragen werden.

2. Wer kann in der TRNC Patente anmelden?

Nach dem TRNC-Patentgesetz ist eine Person, die im Vereinigten Königreich ein Patentrecht erworben hat, oder eine Person, die ein solches Recht von einer anderen Person erhalten hat, die wiederum ein Patent mit einem anderen gesetzlich gewährten Recht innehat, berechtigt, ihr Patent in der TRNC registrieren zu lassen.

3. Wie wird die Eintragung von Patenten in der TRNC beantragt?

Die Anmeldung kann mit dem Formblatt Nr. Pat 2 erfolgen, das bei der Geschäftsstelle des Patentamts erhältlich ist.

Der Anmelder muss nicht der Patentinhaber sein, um ein Patent in der TRNC zu registrieren. Der Patentinhaber kann auch einen Bevollmächtigten benennen, der mit dem Formular Nr. Pat 1 zur Anmeldung bevollmächtigt ist. Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz nicht in der TRNC hat, müssen die beim Handelsregister eingereichten Formulare vom TRNC-Vertreter (falls vorhanden) im Land/der Stadt seines Wohnsitzes, von der Botschaft der Republik Türkei, dem Konsulat oder durch eine Apostille bestätigt werden. Darüber hinaus muss ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz außerhalb der TRNC hat, eine Person in der TRNC mit dortiger Meldeadresse benennen. Das Formular Nr. Pat. 12 muss ausgefüllt und von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Nach dem entsprechenden Gesetz sind dem Formblatt Nr. Pat. 2 zwei Dokumente (die technischen Zeichnungen, falls vorhanden, und die Eintragungsurkunde) beizufügen, und diese dürfen ausschließlich vom Patentamt des Vereinigten Königreich ausgestellt sein. Die vom Patentamt des Vereinigten Königreichs ausgestellte Eintragungsurkunde muss zudem durch eine Apostille oder durch den Repräsentanten der TRNC oder in der Botschaft der Republik Türkei im Vereinigten Königreich bestätigt werden.

 

  • Gürkan&Gürkan
  • Mai 2019