Marken, die nicht eingetragen werden können

Marken, die nicht eingetragen werden können

Es ist nicht möglich, eine Marke einzutragen, wenn sie irreführend ist und sie wahrscheinlich beim Verbraucher zu Verwechslungen führt, da sie mit anderen eingetragenen Marken verwandt ist. Ebenso, wenn sie einen Gegenstand bzw. Wort enthält, das sittenwidrig ist, oder darin ein Design, ein Gegenstand, eine Form oder ein Wort vorkommt, welches nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. 


Auch wenn ähnliche oder identische Marken wegen Verwechslungen oder Irreführung nicht eingetragen werden dürfen, kann ein Gericht oder das Unternehmensregister der TRNC unter Berücksichtigung aller Umstände die Eintragung genehmigen, wenn der Antragsteller in gutem Glauben handelt und nicht beabsichtigt, den Verbraucher zu täuschen oder den Ruf ähnlicher Marken auszunutzen.


Im Dienstleistungssektor können jedoch keine Marken eingetragen werden. So ist es beispielsweise rechtlich nicht möglich, Embleme von Organisationen im Dienstleistungssektor wie Hotels, Schulen, Banken und Versicherungen zu registrieren.

Dauer der Eintragung

Die Eintragungsdauer einer Marke beträgt 7 Jahre. Sie kann einmal alle 7 Jahre verlängert werden, sofern die in der entsprechenden Satzung festgelegten Gebühren entrichtet werden. Die Eintragung muss in den letzten 3 Monaten vor Ablauf der Frist erneuert werden. Danach erhöht sich Verlängerungsgebühr bzw. kann die Marke ohne Erneuerung vollständig verfallen und aus dem Unternehmensregister gelöscht werden. 
Die Eintragung einer in Abteilung A des Registers eingetragenen Marke endet 7 Jahren nach dem Eintragungsdatum, sofern sie nicht durch Betrug oder andere Verstöße früher gelöscht wird. 

Registrierungsverfahren

Um eine Marke zu registrieren, muss der Antragsteller einen schriftlichen Antrag beim Unternehmensregister der TRNC stellen. Dieses kann die Eintragung unter bestimmten Bedingungen bzw. Einschränkungen akzeptieren oder ablehnen. Darüber hinaus kann das Unternehmensregister der TRNC auch Vorschläge unterbreiten, beispielsweise kann es anstatt eine Anmeldung für Abteilung A abzulehnen, diese mit Zustimmung des Antragstellers in Abteilung B eintragen. Lehnt das Unternehmensregister eine Anmeldung ab, so ist es verpflichtet, dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich die Gründe dafür mitzuteilen. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden, dann kann er beim Gericht Beschwerde einlegen.
In Fällen, in denen die Markenanmeldung an Bedingungen geknüpft ist, ohne Bedingungen angenommen wird, oder mit Einschränkungen angenommen wird, erklärt das Unternehmensregister die Zulassung und kann dem Ausschluss der Rechte anderer innerhalb der festgelegten Frist ab dem Tag der Bekanntmachung widersprechen. 


Wenn jemand Einspruch erheben will, so schickt er eine Mitteilung an das Unternehmensregister, das dafür eine bestimmte Frist setzt. Innerhalb dieser Frist muss dem Unternehmensregister eine Erklärung über die Gründe für den Widerspruch vorgelegt werden, ansonsten wird die Eintragung vorgenommen. Nach Einreichung des Widerspruchs entscheidet das Unternehmensregister nach Anhörung der Parteien über den Widerspruch. Diese Entscheidung kann vor dem Gericht angefochten werden. Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der Marke ungültig.


In der Rechtsprechung heißt es, dass gegen die Entscheidungen des Unternehmensregisters über die Eintragung einer Marke beim Obersten Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden kann, da die Entscheidung im Bereich des öffentlichen Rechts liegt. Es ist ein Fall bekannt, in dem das Oberste Verwaltungsgericht der TRNC eine Entscheidung des Unternehmensregisters aufgehoben hat, mit der der Markenname "frappechino" von einem lokalen Unternehmen trotz des Einspruchs des Kaffeeprodukte-Anbieters Starbucks eingetragen wurde. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Name "frappuccino" bereits in vielen Ländern von Starbucks als Marke eingetragen wurde und der Markenname „frappechino“ beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann. Mit dieser Begründung erklärte das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung des Unternehmensregisters, die Marke "frappechino" einzutragen, für ungültig.

Gürkan & Gürkan 
Anwälte & Rechtsberater
 

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  • August 2019