Freiwillige Auflösung des Unternehmens (Liquidation)

Freiwillige Auflösung des Unternehmens (Liquidation)

Es gibt zwei Fälle von freiwilliger Auflösung eines Unternehmens: Die Liquidation durch die Gesellschafter und die Liquidation durch die Gläubiger. Die Bedingungen, unter denen die freiwillige Auflösung eines Unternehmens stattfinden kann, sind in Kapitel 113 dargelegt.

Dem entsprechend gilt:

Eine freiwillige Auflösung des Unternehmens kann stattfinden, wenn die Betriebsdauer der Gesellschaft festgelegt ist, oder wenn in der Satzung festgelegt ist, dass die Gesellschaft bei Eintritt eines Ereignisses ihre Tätigkeit einstellt.

Die Anteilseigner der Gesellschaft können einen Beschluss zur Liquidation des Unternehmens fassen.

Das Unternehmen kann die freiwillige Liquidation durch einen außerordentlichen Beschluss der Anteilseigner beantragen, wenn es nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das Unternehmen ist im Fall der freiwilligen Liquidation verpflichtet, seine Gesellschafter innerhalb von 14 Tagen ab Beschlussfassung durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu informieren. Das Unternehmen stellt seine Tätigkeit ab dem Tag des Beschlusses über die freiwillige Liquidation ein, kann aber seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, um zum Liquidationsverfahren beizutragen. Bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens bleiben die Satzung und der Status der eingetragenen juristischen Person bestehen.

Die freiwillige Liquidation durch die Gläubiger

Wenn die Gesellschafter eine Versammlung einberufen, um die Liquidation der Gesellschaft vorzuschlagen, so wird den Gläubigern der Termin mitgeteilt, damit diese am selben oder am nächsten Tag eine Versammlung abhalten können. Der Geschäftsführer legt den Gläubigern die Geschäftstätigkeit, die Liste der Gläubiger, die finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie eine Erklärung über die Geschäftsentwicklung vor. Die von den Gläubigern abgehaltene Versammlung wird anschließend vom Unternehmen im Amtsblatt veröffentlicht.

Ernennung des Liquidators bei freiwilliger Liquidation durch die Gläubiger

Gesellschaftsmitglieder und Gläubiger können den Liquidator in getrennten Versammlungen bestimmen. In dem Fall, dass unterschiedliche Personen ernannt werden, so wird die von den Gläubigern bestimmte Person zum Liquidator. Dies bedeutet, dass der von den Gläubigern bestellte Liquidator Vorrang hat. Wenn die Gläubiger niemanden ernennen, dann wird die vom Unternehmen bestimmte Person zum Liquidator. Die Gesellschafter können innerhalb von 7 Tagen ab der Bestellung des Liquidators durch die Gläubiger bei Gericht beantragen, dass eine von ihnen beauftragte Person zusammen mit dem von den Gläubigern ernannten Liquidator bestellt wird.

Was bedeutet "Liquidation unter Aufsicht des Gerichts"?

Diese Form der Liquidation ist eine Art der freiwilligen Unternehmensauflösung. Das Gericht ordnet jedoch an, dass die freiwillige Liquidation ihren eigenen Bedingungen und Beschränkungen unterliegt. Auch wenn bereits ein Liquidator bestellt ist, kann das Gericht eine weitere Person ernennen und ermächtigen und den Liquidator jederzeit entlassen. Der Liquidator kann vorbehaltlich der vom Gericht auferlegten Bedingungen und Beschränkungen alle ihm durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse ausüben.

Gürkan & Gürkan

Anwälte & Rechtsberater

 

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  • Juli 2019