Die Markenanmeldung in der TRNC

Die Markenanmeldung in der TRNC

Marken (Warenzeichen) spielen sowohl im Handel als auch im täglichen Leben eine Rolle. Die Verbraucher haben das Recht die von ihnen verwendeten Produkte zu unterscheiden, zu wissen, wer sie hergestellt hat, und welche Inhaltsstoffe sie haben. Die Hersteller von Markenprodukte wiederum wollen ihre Produkte von anderen Markennamen unterscheiden, die Standards ihrer eigenen Produkte festlegen, entsprechend den Anforderungen des Marktes Gewinne erzielen und sich gegen Markenrechtsverletzung schützen. Daher ist die Eintragung einer Marke sowohl für den Verbraucher als auch für den Inhaber dieser Marke wichtig. Das Markengesetz Trademarks Act Nr. 28/1995, Kapitel 268 regelt Marken in der TRNC.

Im Gesetz wird die Marke als Form, Beschreibung einer bestimmten Art von Ware oder Produkt, Warenzeichen, Titel, Symbol, Etikett, Name, Signatur, Wort, Buchstabe, Zahl oder eine beliebige Kombination davon beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann eine Marke als jedes Zeichen wie Form, Bild, Grafik oder Zeichnung definiert werden, das dazu dient, ein Produkt von einem anderen zu unterscheiden.

1. Eintragung einer Marke

Unabhängig davon, ob der Eigentümer eines Markennamens Staatsbürger der TRNC ist oder nicht, werden die Marken im Markenregister, einer Abteilung des Official Receiver and Registrar Department, eingetragen.Dort wird ein Register für die Eintragung von Marken geführt und die Teile A und B der Eintragung beaufsichtigt und kontrolliert. Dieses Register kann während der Geschäftszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Für die Eintragung von Marken gibt es 34 verschiedene Klassen, je nach Waren und Dienstleistungen. Die Eintragung einer Marke muss für jede Marke einzeln beantragt werden. Für den Antrag sind Markenmuster einzureichen, und es ist eine Markendefinition zu erstellen, in der Form und Farbe der Marke erläutert werden. Der Antrag auf Eintragung einer Marke kann auch durch einen Vertreter gestellt werden, der in der TRNC ansässig ist.Für eine nicht eingetragene Marke können im Falle einer Markenrechtsverletzung keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Das Recht, auf die Herausgabe von Waren zu klagen, bleibt davon unberührt.

Eine Person, die eine Marke in Teil A des Registers eingetragen hat, hat das ausschließliche Recht und die Befugnis, die mit dieser Marke verbundenen Waren zu benutzen. Eine Rechtsverletzung an einer eingetragenen Marke ist dann gegeben, wenn sie ohne Zustimmung des eingetragenen Markeninhabers verwendet wird; wenn eine andere Marke so auffallend ähnlich aussieht, dass der Verbraucher hinsichtlich der Produkte getäuscht wird; wenn in der Werbung auf die Markenprodukte Bezug genommen wird oder andere Produkte mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden.

2. In Teil A des Registers eingetragene Marken

Damit eine Marke in Teil A des Registers eingetragen werden kann, muss sie die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. Die reale oder juristische Person hat einen bestimmten festgelegten Namen.
  2. Die Unterschrift des Anmelders oder seines für die Eintragung bevollmächtigten Vertreters.
  3. Die Marke muss ein oder mehrere erfundene Wörter enthalten.
  4. Die Marke darf sich nicht unmittelbar auf die Art oder Beschaffenheit der Waren beziehen, und das Wort darf keinen geographischen Namen oder Nachnamen enthalten.
  5. Die einzutragende Marke muss in Anbetracht aller vom Registrator geprüften Umstände und Bedingungen unterscheidungskräftig sein.

2. a - Fälle, in denen keine Verletzung für die in Teil A des Registers eingetragene Marke vorliegt

Wenn jemand eine Marke oder Markenprodukte ohne die Erlaubnis des eingetragenen Markeninhabers benutzt oder verarbeitet, so geht man davon aus, dass er die Marke verletzt hat. Somit ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem eingetragenen Markeninhaber durch die Verletzung entstanden ist. In einigen Fällen führt die Verwendung dieser Marke durch eine andere Person jedoch nicht zu einer Verletzung, selbst wenn sie eingetragen wurde. Das einschlägige Gesetz sieht daher einige Ausnahmen vor. Diese sind:

  1. Wenn der eingetragene Markeninhaber die Marke auf der Ware angebracht hat und sie nicht entfernt oder gelöscht hat.
  2. Wenn der eingetragene Markeninhaber der Benutzung der Marke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
  3. Wenn die Marke für Waren verwenden wird, die Teil anderer Waren sind oder dafür als Zubehör hergestellt wurden. Wenn die Verwendung des Markennamens notwendig ist, um zu zeigen, dass die Waren Teil dieser Marke sind, und der Zweck sowie die Auswirkung der Verwendung der Marke nicht darin besteht, eine kommerzielle Verbindung zwischen Händler und Ware auszudrücken. Vor diesem Hintergrund wird die Verwendung einer oder mehrerer eingetragener Marken, die einander sehr ähnlich sind, nicht als Verletzung der Rechte des Markeninhabers ausgelegt.

2.b – In Teil B eingetragene Marken und deren Markenrechtsverletzung

Die Marken, die in Teil B des Registers eingetragen werden, müssen hinreichend unterscheidungskräftig sein. Bei der Bewertung der Unterscheidungskriterien prüft der Registrator, inwieweit die Unterscheidungskraft klar gegeben ist oder in welchem Maße sie vorliegt, unter Berücksichtigung aller relevanten Bedingungen.

Ist eine Marke, ein Teil davon oder auch dieselbe Marke für denselben Inhaber in Teil A eingetragen, so ist dies kein Hindernis für die Eintragung einer Marke in Teil B des Registers. Der Registerführer kann jedoch mit Zustimmung des Anmelders die Eintragung in Teil B anstatt Teil A vornehmen. In der Praxis enthalten die in Teil B des Registers eingetragenen Marken meist einen geografischen Namen oder einen Nachnamen.

Sowohl für Teil A als auch für Teil B gilt, dass der eingetragene Markeninhaber das ausschließliche Recht zur Verwendung der Marke innehat.

Bei einer Klage auf Markenrechtsverletzung von einer in Teil B eingetragenen Marke hat der Beklagte die Möglichkeit im Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass keine Verwechslungsgefahr oder keine Verbindung zwischen den verwendeten Waren und der eingetragenen Marke bestand. Ist dies nachweisbar, so liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Dieser Einwand gilt nicht für Fälle, in denen eine Markenrechtsverletzung nach Artikel 268 Abschnitt 8 vorliegt.

 

  • Gürkan&Gürkan
  • Februar 2023